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Immobilia Oktober 2025

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Balkone neu erstrahlen

Balkone neu erstrahlen lassen. Alsan SolaFloor : Verleiht dem Balkon einen neuen Look. Pflegeleicht. Fugenlos. Farben nach Wahl. Mit den hochwertigen Alsan SolaFloor Beschichtungen trotzt der Balkon nicht nur jedem Wetter, sondern wird zur kleinen, individuellen Wohlfühloase. LIQUIDS @ SOPREMA.CH

IMMOBILIENRECHT BUNDESGERICHTSENTSCHEID BÖSE VERMIETER - LIEBE MIETER? In einem aktuellen Fall hatte das Bundesgericht über eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Pflichtverletzung des Mieters nach Art. 257f Abs. 3 OR zu befinden. Es stützte die Kündigung, der ein jahrelanger Mieter-Terror durch den Sohn der Mieterin vorausgegangen war. Besonders stossend ist, dass das oberste kantonale Gericht die Mieterin schützte. TEXT—IVO CATHOMEN* BILD: STUDIO ROMANTIC, STOCK.ADOBE.COM Der Fall aus Genf zeigt auf, dass nicht immer die Vermieter die Bösen sind. Vom Lärm betroffene Nachbarn wie auch die Vermieterin mussten lang ausharren, bis die Kündigung gutgeheissen wurde. ÄHNLICHES ERLEBT? Melden Sie uns abgeschlossene Schlichtungsverfahren oder letztinstanzliche Gerichtsentscheide im Mietwesen aus Ihrem beruflichen Umfeld (unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes). Wir sammeln, analysieren und berichten punktuell über «Fälle aus der Mietrechspraxis». E-Mail an: verlag@svit.ch PFLICHTVERLETZUNG DURCH DEN SOHN DER MIETERIN Das Bundesgerichtsurteil 4A_284/2024 vom 17. Dezember 2024 lässt tief in Abgründe blicken, mit denen Vermieter und Bewirtschafter zuweilen konfrontiert sind. Ab dem Jahr 2016 musste die Verwaltung einer Mietliegenschaft in Genf in regelmässigen Abständen bei der Mieterin intervenieren und sie an die Mieterpflichten erinnern, so unter anderem, weil der Sohn der Mieterin zusammen mit Kumpanen Beschädigungen am Gebäude verursacht, Gläser eingeschlagen, mehrfach Feuerlöscher entleert, Wände mit Graffitis beschmiert, Beleuchtungen zerstört und ins Treppenhaus uriniert hatte - um nur einige Vorkommnisse zu erwähnen. Die Vermieterin sah sich zwischenzeitig veranlasst, Überwachungskameras zu installieren und einen Sicherheitsdienst zu engagieren. Aktenkundig sind allein aus dem Zeitraum von März 2020 bis September 2021 insgesamt 26 Berichte der Sicherheitsfirma, alle den Sohn der Mieterin betreffend. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2021 sprach das Jugendstrafgericht den Sohn überdies des Raubes, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des nächtlichen Lärmexzesses für schuldig. KÜNDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES Zu diesem Zeitpunkt war der Geduldsfaden der Vermieterin bereits gerissen. Mit den amtlichen Formularen, datiert vom 16. Dezember 2019, kündigte die Vermieterin gestützt auf Art. 257f OR den Mietvertrag. Die Mieter fochten die Kündigungen vor der zuständigen Schlichtungsbehörde an. Es entspann sich ein langer Rechtsstreit mit dem zweifelhaften Höhepunkt, an dem das Obergericht des Kantons Genf die Berufung der Mieterin guthiess, die Kündigung für unwirksam erklärte und die Räumungsbegehren der Vermieterin abwies. Es begründete dies damit, dass die Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR nicht alle der fünf kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Zum einen könne keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Mieterin angenommen werden. Zum anderen sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Vermieterin nicht unzumutbar geworden. NACH SECHS JAHREN VERFAHRENSZEIT: BUNDESGERICHT HEISST KÜNDIGUNG GUT Das oberste Gericht hat dieses Urteil des Obergerichts richtigerweise umgestossen, die Kündigung des Mietverhältnisses gutgeheissen und eine Ers treckung ausgeschlossen. Damit setzten die Richter einen Schlussstrich unter eine fast 10-jährige Leidensgeschichte und ein 6-jähriges Rechtsverfahren. AUSFÜHRLICHER KOMMENTAR ZUM ENTSCHEID Lesen Sie den ausführlichen Kommentar zum Entscheid und die Empfehlungen für Vermieter in «MietRecht Aktuell», Ausgabe 1/25. Die Einzelnummer ist im SVIT-Shop erhältlich. Oder schliessen Sie ein Jahresabonnement für «MietRecht Aktuell» ab unter: www.svit.ch/de/mra GEMÄSS DEM GENFER OBER­ GERICHT WAR DIE FORTSET­ ZUNG DES VERTRAGS­ VERHÄLTNISSES FÜR DIE VER­ MIETERIN NICHT UNZUMUTBAR. *IVO CATHOMEN Dr. oec. HSG, ist Verleger der Zeitschrift Immobilia und stell vertretender Geschäftsführer des SVIT Schweiz. IMMOBILIA / Oktober 2025 35

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